§ 9 Abs 2 Krnt GdPG (Änderung des Flächenwidmungsplanes, Gründe; Berücksichtigung eines naturschutzrechtlichen Gutachtens, Feuchtgebiet; Freihaltung eines Ufergrundstücks nur punktuell vorgesehen, andere Widmung für Grundflächen, auf die dieselben naturschutzrechtlichen Voraussetzungen zutreffen)
VfGH 03.03.1999, V 96/98