§ 23 Abs 1 Krnt GdPG (befristete Bausperre, vor der Erlassung eines textlichen Bebauungsplanes oder der Erlassung eines Teilbebauungsplanes, wenn sonst die Durchführung der Bebauungsplanung wesentlich erschwert oder die beabsichtigte Wirkung des Bebauungsplanes beeinträchtigt würde)