§ 4 Abs 2 VVG (Ersatzvornahme, Vorauszahlung, Auftrag, Rechtmäßigkeit unabhängig von allfälligem Unterschied zwischen vorgeschriebener Leistung und tatsächlicher Bewerkstelligung)
VwGH 15.09.1999, 97/04/0142
Beim Kostenvorauszahlungsauftrag gem § 4 Abs 2 VVG geht es ausschließl darum, dem Verpflichteten jene Kosten vorzuschreiben, die zur Ersatzvornahme der von ihm nicht erbrachten Leistung voraussichtl erforderl sind. Selbst wenn daher im Zuge der (tatsächl) Bewerkstelligung der Ersatzvornahme von der dem Verpflichteten vorgeschriebenen Leistung abweichende Maßnahmen gesetzt würden, so hätte das auf die Rechtmäßigkeit des Auftrages zur Kostenvorauszahlung nach § 4 Abs 2 VVG keinen Einfluss. Abw.