§ 18 Abs 4 AVG (Ausfertigungen; Behördenbezeichnung, Erkennbarkeit; Name des Genehmigenden auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung)
VwGH 18.11.1998, 98/03/0273
1. In der erstinstanzl Erledigung kommt nicht gerade augenfällig die bescheiderlassende Beh zum Ausdruck (Kopfzeile „Land Salzburg, unser Pongau! Hauptstraße 1, 06412/6101 - 242 DW“).