§ 51 Abs 7 VStG (Berufung, Entscheidung, Entscheidungsfrist, Fünfzehnmonatsfrist, Wahrung durch mündliche Bescheidverkündung)
§ 51f Abs 2 VStG (mündliche Verhandlung, Durchführung und Fällung des Erkenntnisses trotz Nichterscheinens der Partei bei ordnungsgemäßer Ladung; Teilnahmeverzicht nach Schluss der Beweisaufnahme, neuerliche Ladung zur Verkündung, Erforderlichkeit, keine)