§ 21 Abs 1 VStG (Absehen von der Strafe, Voraussetzungen; Vorliegen, keine; bewilligungslose Beschäftigung von Ausländern, Tatzeitraum von über vier Monaten, kein Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems)
§§ 51e, 51g, 51i VStG (Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate, öffentliche mündliche Verhandlung, Absehen, Voraussetzungen, hier keine, Parteienverzicht, keiner; Beweisaufnahme, Fragerecht, Unmittelbarkeit des Verfahrens)