§ 3 Abs 1, 2 Stmk GasG (Erfordernisse für Gasanlagen, Herstellung, Instandhaltung und Betreibung unter Hintanhaltung von Lebens- und Gesundheitsgefährdung und der Vermeidung von Luftverunreinigungen und Sachschaden, Nachweis der Einhaltung der Druckgefäß- und Druckbehältervorschriften und der ÖNORMEN)