§ 28 Abs 1 GewO 1994 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Befähigungsnachweis, Antrag nur betreffend Teiltätigkeit des Gewerbes, Prüfung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nur anhand eingeschränkten Gewerbes)
VwGH 15.09.1999, 99/04/0099