§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Absehen, Voraussetzungen, Prüfung, Mitwirkungspflicht der Partei; keine Mitwirkung bei mangeln-der Bekanntgabe von Gläubigern, Verbindlichkeiten und Art der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen)
VwGH 15.09.1999, 99/04/0092