§ 79 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, zusätzliche Auflagenvorschreibung nach Genehmigung, Interessenswahrung gemäß § 74 Abs 2; Abfalldeponie; Gesundheitsgefährdung, „Gefährdungsbegriff“, notwendige konkrete Eignung; mögliche „unerwünschte gesundheitliche Wirkungen“ ausreichend; Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Gesundheitsgefährdung keine, schutzzweckorientierte Auflagenvorschreibung, Sachverständigengutachten)