§ 20 Abs 9 Nö ROG (Vorbehaltsflächen, Enteignung; Schadloshaltung für alle vermögensrechtlichen Nachteile; kein Ersatz von Kosten des Verfahrens)
§ 20 Abs 11 Nö ROG (Enteignung, Entscheidung der LReg, auch hinsichtlich Höhe der Entschädigung, diesbezüglich sukzessive Kompetenz; Anwendung des EisbEG für das gerichtliche Verfahren)