§ 7 Abs 1 Tir StarkstromwegeG 1969 (Bau und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage, Bewilligung; kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Versor-gung der Bevölkerung mit elektrischer Energie; Widerspruch ua bei Gefährdung der dauernden ungestörten Versorgung wegen Nichtbeachtung sicherheitstechnischer Grundsätze; Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Versorgungseinrichtungen und verschiedenen Erfordernissen; Schließung eines Versorgungsringes; Mitspracherecht des Nachbarn)