§ 201 Abs 1 BergG (Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten Bergbehörden, Rechte, ua Anordnung der Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen udgl, „Inbetriebnahme“, Begriff; Herstellung der Betriebstauglichkeit einer nicht funktionierenden Anlage oder eines nicht funktionierenden Gerätes, keine; Auftrag verschüttetes Grubengebäude wieder zugänglich zu machen und verschüttete Personen zu bergen)