§ 129 Abs 10 Wr BauO (konsensloses Bauwerk, Beseitigungsauftrag; Holzkonstruktion für Wintergarten, Betonplatte; Trennbarkeit; Bodenplatte als selbständiges Bauwerk)
VwGH 17.05.1999, 98/05/0242
Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem GA ausgeführt, dass vom techn Standpunkt aus die bloße Befestigung einer Grundfläche mit einer Betonanlage als Herstellung zu werten sei, für die ein wes Maß bautechn Kenntnisse nicht erforderl ist. Die Herstellung einer Betonplatte allein ist daher nach der hier anzuwendenden Rechtslage ein bewilligungsfreies Bauvorhaben. Mag dieser Betonplatte iZm der beschwerdeggstndl Holzkonstruktion auch eine statische Funktion zukommen und insoweit für die Herstellung einer solchen Bodenplatte ein wes Maß bautechn Kenntnisse erforderl sein, stellt sich diese bauliche Anlage aber ohne die zu entfernende Holzkonstruktion als ein selbständiges Bauwerk dar, welches keiner baubeh BewPflicht unterliegt. Die selbständige Nutzbarkeit dieser Bodenplatte (die Bf behaupten die Verwendung als Gartenterrasse) und die damit verbundene selbständige Bewertung als gesondertes Bauvorhaben (dies ergibt sich aus dem GA des bautechn AmtsSV) ermöglichen eine Trennbarkeit der rechtl Beurteilung des Bauauftrages bezügl der Holzkonstruktion einerseits und der Bodenplatte andererseits. Dass die Bf die Bodenplatte ausschließl zum Zweck der Errichtung des Wintergartens errichtet hätten, wird auch im angef B nicht festgestellt und ist ein solches Ergebnis aus den durch die Verwaltungsakten dokumentierten Verfahrensergebnissen nicht indiziert. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit hinsichtl der Bodenplatte, im Übrigen Abw.