§ 82 Abs 1 Wr BauO (Nebengebäude; Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß; Wintergarten eines Gebäudes)
§ 137 Abs 1 Wr BauO (Bescheide, Widerspruch zu zwingender Vorschrift des Gesetzes oder einer auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnung; Widerspruch zu Bebauungsplanbestimmung, nur ein Nebengebäude bis 25 m2 je Bauplatz; Wintergarten zu Gebäude)