§ 16 Abs 1 GehG (Überstundenvergütung, Anspruch; Anordnung von Überstunden, konkludente)
VwGH 21.04.1999, 94/12/0110
Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nicht nur ausdrückl unter Verwendung des Wortes „Anordnung“ erfolgen. Sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Vergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines best Ausmaßes innerhalb eines best Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträgl eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstünden unumgängl notwendig macht (vgl zB VwGH 08.04.1992, 86/12/0283).