§ 2 Abs 1 Wr PVG (Aufgaben der Personalvertretung; Generalklausel)
§ 39 Abs 1 Wr PVG (Erfüllung der Aufgaben, Mitwirkungsrechte; „insbesondere“, gesetzlich nicht geregelte Mitwirkungsformen, Vorschläge, Anregungen; Rechtsverletzung durch Untätigkeit eines Personalvertretungsorganes im „Freibereich“)