§ 22 Abs 1 Z 3 Oö FLG (Anordnung der vorläufigen Übernahme, Voraussetzungen, Möglichkeit der Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen)
VwGH 22.04.1999, 99/07/0020
Dass die Zufahrt zum Abfindungskomplex E1 verbesserungsbedürftig ist, hat die bel Beh im angef B dargelegt. Die bedeutet aber noch nicht, dass deswegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme dieses Abfindungsgrundstückes unzul ist. Unzul wäre die Anordnung der vorläufigen Übernahme nur dann, wenn die Zufahrt so geartet wäre, dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindung nicht mögl wäre. Das aber ist nicht der Fall. Abw.