§ 3 Abs 2 Nö FLG 1975 (Flurbereinigungsverfahren, Einleitung mit Bescheid, Voraussetzung, voraussichtliches Entsprechen des zu erwartenden Erfolges dem Aufwand an Arbeit und Kosten; kein subjektives Recht ableitbar)
VwGH 11.03.1999, 98/07/0133
Aus § 3 Abs 2 Nö FLG können subj-öff Rechte eines Eigentümers einer in das FlurbereinigungsVerf eingezogenen Liegenschaft nicht abgeleitet werden können. Dass ein Verf nur dann eingeleitet werden darf, wenn die Erreichbarkeit der Kommassierungsziele gegeben ist und der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtl entspricht, ist eine Vorschrift, welche der AgrarBeh im Interesse der VerwÖkonomie eine Abwägung der für und gegen die Einleitung eines KommassierungsVerf sprechenden Faktoren iS einer überschlägigen Gegenüberstellung von Aufwand und Erfolg auferlegt. Dass eine VerfPartei aber aus dieser Vorschrift eine Rechtswidrigkeit des EinleitungsB für sich nicht ableiten kann, ergibt sich zwangsläufig schon aus der Unquantifizierbarkeit des Kommassierungserfolges, der in § 1 Abs 1 und 2 Nö FLG durch die Erreichbarkeit von Zielen, insb gerade auch einer Beseitigung von Mängeln der Agrarstruktur, mit Worten beschrieben ist, die es schlechthin nicht zulassen, den anzustrebenden Erfolg in Zahlen auszudrücken. Lässt sich der Erfolg iSd § 3 Abs 2 Nö FLG aber in Zahlen nicht ausdrücken, dann nimmt dies einer VerfPartei die Möglichkeit, die einer Bezifferung demgegenüber eher zugängl Aufwandsseite zum Anlass dafür zu nehmen, die von der Beh nach § 3 Abs 2 Nö FLG vorgenommene Abwägung als rechtswidrig darzustellen.