§ 11 Oö BauO 1994 (Bauplatz nach dem Bebauungsplan, Eigentümer von mindestens zwei Dritteln, Enteignung der übrigen Fläche gegen Entschädigung zum Zweck eines Neubaus, Zubaus, Umbaus; Ergänzungsfläche nicht größer als 500 m2; Bauplatzbewilligung für das Grundstück ausreichend, Ausweisung im Bebauungsplan nicht erforderlich