§ 45 Abs 3 AVG (Beweise, Parteiengehör, Stellungnahmerecht; Sachverständigengutachten, notwendige Einräumung einer entsprechenden Frist für Gegengutachten, zwei Wochen nicht ausreichend)
VwGH 14.04.1999, 98/04/0209
Im BeschwFall haben die Bf mehrfach den A gestellt, ihnen zur Vorlage eines entspr SV-GA eine Frist von fünf Wochen zu gewähren. Eines dieser Ansuchen wurde in der erstbeh Erledigung vom 25. 3. 1997 im Beharren auf einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme erledigt. Die weiteren einschlägigen Ae wurden von der ErstBeh weder ausdrückl bewilligt noch abgewiesen, doch wurde in der Begr des erstbeh B die den Bf eingeräumte zweiwöchige Frist als ausreichend angesehen. Diese Vorgangsweise haben die Bf in ihrer Berufung als VerfMangel gerügt. Damit haben die Bf in ausreichender Weise zu erkennen gegeben, dass sie auch weiterhin die Absicht hätten, den im VerwVerf eingeholten SV-GA durch Vorlage eines entspr (Privat)SV-GA entgegenzutreten und auf der Einräumung einer entspr Frist beharrten.