§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Behauptetes unvorhergesehenes oder unabwen-bares Ereignis; Rechtsanwaltskanzlei, Überwachungspflicht des Beschwerdevertreters, Keine für jede einzelne einfache Arbeitsverrichtung)
VwGH 16.04.1999, 98/02/0414