§ 66 Abs 4 AVG (Berufung; Zurückweisung als verspätet; Verletzung von Verfahrensvorschriften; Wesentlichkeit; Darlegungslast)
VwGH 28.01.1999, 96/19/2015
Eine Verletzung von VerfVorschriften führt jedoch nicht auf jeden Fall zur Aufhebung des angefochtenen B, sondern nur dann, wenn der VerfMangel im zu prüfenden Fall von Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen B sein konnte. Es obliegt der bf Partei, in der Beschw (gegebenenfalls unter Anführung von Beweisen) darzutun, inwiefern die bel Beh bei Einhaltung der verletzten VerfVorschriften (im Besonderen des Rechtes auf Parteiengehör) zu einem anderen B hätte kommen können.