§ 13 Abs 4 AVG (Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten, Anbringen, Unterschrift, keine, Zweifel dass Anbringen von Partei stammt, Auftrag zur Nachholung, Erfüllung, keine bei inhaltlicher Abänderung)
VwGH 07.05.1999, 96/18/0413
Dem gem § 13 Abs 4 erteilten Auftrag der Beh, die beigeschlossene Berufung, die keine Unterschrift enthielt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eigenhändig zu unterfertigen und an die SDion für Wien rückzumitteln, mit der Androhung, das Anbringen nicht mehr zu behandeln, sollte der Bf diesem Auftrag innerhalb der genannten Frist nicht nachkommen, ist der Bf durch die Einbringung der mit dem angef B zurückgewiesenen Berufung deswegen nicht nachgekommen, weil sich die zurückgewiesene Berufung von der Berufung vom 19. 12. 1995 inhaltl maßgebl unterscheidet und daher nicht davon gesprochen werden kann, dass die zurückgewiesene Berufung eine „Bestätigung“ iSd § 13 Abs 4 AVG darstellt. In seiner Berufung vom 19. 12. 1995 hat der Bf näml den „Vorwurf der Schwarzarbeit“ überhaupt als „unbegründet“ erachtet, während er in der vorliegend zurückgewiesenen Berufung vorgebracht hat, dass er „erstmals eine Schwarzarbeit ausgeübt“ habe, und sohin mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden sollte. Abw.