§ 35 Abs 1 lit k Krnt VeranstaltungsG idF Nov LGBl 1997/69 (Aufstellen oder Betreiben von mehr als drei Geldspielapparaten außerhalb von Spielhallen, Verwaltungsübertretung unabhängig von Zugänglichkeit oder Bespielbarkeit der Apparate bzw Nähe von Stromquellen; Abstellen in öffentlichem Gastraum, kein bloßes „Lagern“)
VwGH 16.04.1999, 98/02/0345