§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkotest, behauptete Atemnot durch Asthma bronchiale und Allergiereaktion; Hinweis während Amtshandlung, keiner)
VwGH 16.04.1999, 99/02/0079
Mit dem Vorbringen, der Bf habe im Tatzeitpunkt aufgrund von allerg Asthma bronchiale und einer starken Allergiereaktion unter Atemnot gelitten, kann eine aus medizin Gründen bestehenden Unfähigkeit, sich einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen, nicht glaubhaft gemacht werden. Vielmehr sind jene Symptome, die geeignet sein können, die Lungenkapazität derart einzuschränken, dass nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderl Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden könne, derart ausgeprägt, dass sie auch für einen Laien sofort erkennbar sind.