§ 20 Abs 2 StVO (Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet; erhebliche Überschreitung, genaues Ausmaß kein Tatbestandsmerkmal)
VwGH 08.09.1998, 95/03/0111
Das genaue Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO dar (VwGH 31.01.1990, 90/02/0082; 18.09.1991, 91/03/0061), weshalb es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die bel Beh zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Bf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet erhebl überschritten habe. Es war daher nicht erforderl, gesondert festzustellen, dass der Bf „schneller als 50 km/h gefahren“ sei.