§ 127 Abs 1 StVG (Strafgefangene, erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe; getrennt von den übrigen Strafgefangenen anzuhalten; Rechtsanspruch; Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme in den Erstvollzug)
§ 127 Abs 2 StVG (Ausnahmen von der Trennung bei Bewegung im Freien, Arbeit , Gottesdienst, soweit sie nicht möglich)