§ 10 Abs 1 Z 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens 10 Jahren)
§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (Voraussetzungen, ua bejahende Einstellung zur Republik, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit)