§ 22 Abs 1 BPGG (Zuständigkeit)
§ 24 BPGG (sofern Entscheidungsträger ein Sozialversicherungsträger ist, sind sämtliche Angelegenheiten nach dem BPGG Leistungssachen; Anwendbarkeit von Bestimmungen des ASVG; aus dem siebenten Teil nicht die Bestimmungen in Verwaltungssachen)