Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,keine, Vollziehung eines gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls; Überschreitung, Durchsuchung von Zimmern bzw Schlafstellen in einem Flüchtlingsheim, die nicht von namentlich genannten Verdächtigen benützt werden; Perlustrierung, Inschachhalten, Strammstehenlassen nicht zwingend als bloße Modalität einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung anzusehen, Ermittlungspflicht der Behörde)