§ 5 Abs 4 Bgld JagdG 1988 (Eigenjagd, an der Landesgrenze gelegene Grundfläche, Begünstigung bei Nichterreichen der Mindestgröße im Falle der Gegenseitigkeit nach dem Recht des Nachbarbundeslandes)
§ 3 Abs 2 lit a Stmk JagdG 1986 (Befugnis zur Eigenjagd; an der Landesgrenze gelegene Grundfläche unter der Mindestgrenze, die an eine Fläche im benachbarten Bundesland grenzt, die selbst nach den betr Best die Eigenjagdgröße erreicht)