§ 56 Krnt JagdG (Abschussrichtlinien)
- (Festsetzung der Abschüsse im Abschussplan)
V der Krnt LReg über die Abschussrichtlinien LGBl 1991/133 Abschn A Pkt III lit g [Fehlabschuss, Begriff; Ausgleichung der Auswirkungen eines Fehlabschusses in den Folgejahren; Bindung im Falle einer rk Bestrafung, sonst selbständige Sachverhaltsfeststellung erforderlich])