§ 13 Abs 5 GewO (Ausschluss von der Gewerbeausübung; wenn maßgeblicher Einfluss auf Gesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde)
§ 87 Abs 1 Z 2 GewO (Entziehung der Gewerbeberechtigung)
§ 87 Abs 2 GewO (Absehen von Entziehung wegen Konkurses, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist; liquide Mittel zur Deckung der eigenen, nicht auch fremder Verbindlichkeiten)