§ 17 Abs 1 FrG 1992 (Ausweisung bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet, Bedachtnahme auf § 19 )
§ 19 FrG 1992 (Schutz des Privat- und Familienlebens, Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen; Verlust des Gewichts bisher unrechtmäßigen Aufenthalts durch Möglichkeit der Antragstellung auf Aufenthaltsberechtigung im Inland)