§ 5 Abs 1 vor der Nov BGBl 1995/351 AufG (Bewilligung, Sicherung des Lebensunterhaltes; keine)
VwGH 12.02.1999, 95/21/0751
Auch ein Gesamtbetrag von rund 25.800 S (343,90 S x 75) reichte keinesfalls aus, um den Lebensunterhalt des Bf nicht bloß vorübergehend als gesichert zu betrachten (vgl VwGH 20.07.1995, 94/18/0972). § 5 Abs 1 AufG stellt im Übrigen nicht darauf ab, ob ein Ast die von ihm beantragte Aufenthaltsbew benötigt, um einen Arbeitslosengeldanspruch geltend machen zu können. Abw.