§ 65 Abs 1 ÄrzteG (Altersversorgung mit Vollendung des 65. Lebensjahres; Ermächtigung an den Verordnungsgeber vorzusehen, dass die aufgrund von Kassen- oder sonstigen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird)