§ 5 Oö BauTG (Lage und Höhe der Gebäude; soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt; Anordnung der Geschoßzahl 1 im Bebauungsplan, wenn für Höhenangabe kein Bezugspunkt, gilt die „Höhenangabe für Straßenseite“; Vergleichsebene Erdboden; abfallendes Grundstück; Beurteilung, was als ursprüngliches Gelände gilt; Abstellen auf Straße trotz der zitierten Anordnung „Höhenangabe für Straßenseite“ im Bebauungsplan unzulässig)