§ 68 Abs 1 Oö BauO 1976 (Verwaltungsübertretung; Benützung eines Baus ohne rechtskräftige Benützungsbewilligung, Benützenlassen ohne Benützungsbewilligung; Täter nicht nur Eigentümer, sondern allenfalls auch vertraglich Berechtigter; Leasingnehmer, Überlassung des Gebäudes an Dritten)
VwGH 27.10.1998, 94/05/0341