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VfGH 1. 3. 1999, B 2515/97 (WAHLRECHT)

JudikaturWAHLRECHTZfV 2000/504ZfV 2000, 184

§ 17 Abs 2 Bgld GWO (Voraussetzungen für Aufnahme in Wählerverzeichnis; Wohnsitz; Kriterien für Wohnsitz; kein Erfordernis überwiegenden oder ausschließlichen Aufenthaltes in Gemeinden; mehrere Mittelpunkte der Lebensverhältnisse)

VfGH 01.03.1999, B 2515/97

Nach § 17 Abs 2 GWO ist ein Wohnsitz - neben dem Ort, an dem eine Person ihren Hauptwohnsitz hat (§ 17 Abs 1 leg cit) - auch an einem solchen Ort begründet, an dem sich die Person in der erweisl oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftl, berufl, familiären oder gesellschaftl Lebensverhältnisse zu machen (, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen). Die BezirkswahlBeh Eisenstadt-Umgebung gab der wegen seiner Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis erhobenen Berufung des Bf deshalb nicht Folge, weil mangels Erfüllung zumindest zweier Kriterien iSd § 17 Abs 2 GWO in der Gd Zillingtal „kein wahlrechtsbegründeter Wohnsitz nach der GWO“ vorliege. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentl damit, dass „der Mittelpunkt der gesellschaftl Betätigungen nicht in Zillingtal“ liege, weil der Bf „den überwiegenden Teil des Jahres in Wien“ verbringe; dass „der familiäre Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Betroffenen in Wien“ liege, weil der Bf mit seiner Frau und seinem Sohn „den überwiegenden Teil des Jahres in Wien“ verbringe; dass „von einem Mittelpunkt der wirtschaftl und berufl Lebensverhältnisse in der Gd Zillingtal nicht gesprochen werden“ könne, weil sich „die nebenberufl Tätigkeit nicht ausschließl auf die Gd Zillingtal“ beschränke, sondern diese „auch in Wien ausgeübt“ werde [Hervorhebung jeweils nicht im Original].

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