Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Individualantrag; Legitimation, keine, Trassenverordnung, kein Eingriff in Rechtssphäre)
VfGH 16.06.1999, V 88/98
Es ist schlechthin unerfindl, aus welchen Gründen die Erst-AStin durch eine TrassenV unmittelb betroffen sein kann, wenn sie ihre Betroffenheit nur daraus ableitet, dass die geplante Straße - nach ihren Behauptungen - just nicht entspr dieser V gebaut wird und sie dadurch - wieder nach ihren Behauptungen, von denen der VfGH auszugehen hat - gerade nicht enteignet werden wird. Insoweit vermag der A weder eine betroffene Rechtssphäre der Erst-AStin, noch den erforderl, unmittelb Eingriff in diese Rechtssphäre durch die bekämpfte TrassenV schlüssig darzutun.