Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG (Gesetzesprüfung, Individualantrag; Legitimation, keine; keine unmittelbare Betroffenheit; Österreichische Ärztekammer, Interessenvertretungsfunktion)
VfGH 16.06.1999, G 38/99, G 80/99
Durch die für die Österr Ärztekammer in § 118 Abs 1 ÄrzteG 1998, für die Bundeskurie der Zahnärzte in § 126 Abs 5 leg cit geregelten Interessenvertretungsfunktion, wird es den antragstellenden Interessenvertretungen zwar zur Aufgabe gemacht, die gen Interessen wahrzunehmen; eine derartige Interessenvertretungsfunktion vermag aber eine fehlende aktuelle und unmb rechtl Betroffenheit der Österr Ärztekammer und der Bundeskurie der österr Zahnärzte nicht zu ersetzen, und zwar selbst dann nicht, wenn ein G angegriffen würde, welches tats die Rechtssphäre der einzelnen Kammermitglieder unmb gestaltete oder wenn die antragstellenden Interessenvertretungen selbst von den wirtschaftl Reflexwirkungen dieser Vorschriften betroffen wären (vgl den Beschl vom 03.03.1999 , A 2/99 , G 4/99 , G 5/99 ). Zurückw.