Art 140 Abs 6 B-VG (Gesetzesprüfung, Aufhebung, Wirkung; Inkrafttreten der vom aufgehobenen Gesetz aufgehobenen Bestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, sofern VfGH nicht anderes ausspricht)
Art 140 Abs 6 B-VG (Gesetzesprüfung, Aufhebung, Wirkung; Inkrafttreten der vom aufgehobenen Gesetz aufgehobenen Bestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, sofern VfGH nicht anderes ausspricht)