§ 88 VfGG (Kostenersatz; keine Berichtigung der Entscheidung bei unzutreffender Kostenverzeichnung vorgesehen; üblicherweise zugesprochene Pauschalsätze)
- (Erkenntnisse und Beschlüsse des VfGH sind endgültig; Beschluss über Kostenersatz)
VfGH 23.02.1999, B 58/98