§ 22 Nö LStrG (Beitragsgemeinschaften, Konkurrenten, öffentliche Straßen und als öffentliche Straßen geltende Privatstraßen, Herstellung und Erhaltung, Kostenaufteilung; Güterweg, Herstellung, Kostenbeitrag, Vorschreibung; Einbeziehung Dritter auf Antrag eines Beteiligten zulässig)
§ 23 Nö LStrG (ebenso; behördliche Festsetzung von Beitragsgemeinschaften, ua Antrag eines oder mehrerer Beteiligter)