§ 13a GehG (Ersatz von Übergenüssen, Verpflichtung zum Ersatz, Feststellung durch Bescheid)
Art 137 B-VG (Zuständigkeit des VfGH, vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften, sofern nicht im ordentlichen Rechtsweg oder durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen)