Art 119a Abs 8 B-VG (Gemeinde, einzelne Maßnahmen des eigenen Wirkungsbereiches, Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Flächenwidmungsplan; keine Parteistellung der betroffenen Grundeigentümer im Genehmigungsverfahren)
Art 119a Abs 9 B-VG (aufsichtsbehördliches Verfahren; Parteistellung der Gemeinde; keine Parteistellung der von Flächenwidmungsplanänderung betroffenen Grundeigentümer)