§ 45 Abs 1 Oö BauO 1994 (Absicht der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes; Bausperre, im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen oder geordneten Bebauung erforderlich; Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung in den Grundzügen)