§ 31b Abs 1 WRG (Abfalldeponien; Grundsatz der Bewilligungspflichtigkeit; ausnahmsweise Bewilligungsfreiheit; Deponiebetreiber muss Gründe für Vorliegen des Ausnahmetatbestandes geltend machen)
VwGH 10.12.1998, 98/07/0139
2. § 31b Abs 1 WRG soll gewährleisten, dass alle Ablagerungen, die nicht von vornherein in Bezug auf eine mögl Gewässerverunreinigung unbedenkl sind, nur mit Bew der WasserrechtsBeh abgelagert werden dürfen. Wenn § 31b Abs 1 WRG die Ausnahme von der Genehmigungspflicht daran knüpft, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, dann folgt daraus, dass nur solche Abfälle ohne Bew gelagert werden dürfen, bei denen von vornherein, also schon vor der Lagerung feststeht, dass sie im Hinblick auf eine mögl Gewässerverunreinigung unbedenkl sind.