§ 38 Abs 1 WRG (Errichtung und Abänderung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer, Bewilligungspflicht)
§ 142 Abs 2 WRG (Übergangsbestimmung, Aufrechtbleiben der nach früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte)